Der Makler erhält für seine Arbeit ein Honorar, welches auch als Provision oder Courtage bezeichnet wird. Die Höhe dieser Vergütung wird frei vereinbart und liegt zum Beispiel bei Immobilienverkäufen meist bei sechs Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer. Geht es um Mietsachen, ist sie gesetzlich auch maximal zwei Monatsmieten begrenzt.
Die Maklerprovision wird, sofern nicht anders vorher vereinbart, von beiden Parteien des vermittelten Vertrags zu gleichen Teilen gezahlt. Das ist im § 99 des HGB gesetzlich geregelt. Die Maklerprovision wird bei Abschluss des Vertrages fällig, das wird als Erfolgshonorar bezeichnet. Bei einem offenen Vertrag, der besagt, dass der Kunde auch ohne den Makler einen Vertrag vereinbaren kann, könnte das Interesse des Maklers steigen sich stärker zu engagieren, da ihm anderenfalls die Provision verloren gehen könnte.
Die Höhe der Maklerprovision richtet sich allgemein nach der aktuellen Marktlage. Der Verkäufer möchte einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen, der Kunde hingegen einen möglichst niedrigen. Die Differenz sind die Kosten für die Vermittlung. Sind die Kosten jedoch wegen hoher Nachfrage gering, wird meist kein Makler dafür in Anspruch genommen. Andersherum wird bei hohen Vermittlungsaufwand, wegen schlechter Nachfrage oder geringem Angebots hoch, wird diese Aufgabe an einen Makler übertragen.
Zudem kann der Verkäufer eine sogenannte Kundenprovision verlangen, mit er der die Kosten für den Makler auf den Käufer abwälzt.
